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Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

 

Befristeter Arbeitsvertrag in Wissenschaft und Forschung an der Hochschule jetzt im Wissenschaftszeitvertragsgesetz geregelt :: Inkraftgetreten am 18.04.2007

 

Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz :: WissZeitVG) ist am 18.04.2007 in Kraft getreten. Danach gelten zukünftig an Hochschulen Sonderregeln beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Die Regelungen gelten nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

 

Es beinhaltet Regelungen über die befristete Beschäftigung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Das Gesetz enthält Regelungen, die für die Qualifizierungsphase und für den Fall, dass der Arbeitsplatz aus Drittmitteln finanziert wird.


Das Gesetz findet nur dann Anwendung, wenn die Befristung im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf diesen Befristungsgrund gestützt wird.

 

Zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzes:

 

§ 1 Befristung von Arbeitsverträgen
[mehr hier ...]

 

§ 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
[mehr hier ...]
 

§ 3 Privatdienstvertrag
[mehr hier ...]
 

§ 4 Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen
[mehr hier ...]
 

§ 5 Wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen [mehr hier ...]
 

§ 6 Rechtsgrundlage für bereits abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung
[mehr hier ...]

 

> Gesetz im Volltext via Juracity - Recht für Alle! als PDF [hier ...]

> Erläuterungen des BMBF zum WissZeitVG
[hier ...]
 

> Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum WissZeitVG finden Sie auf den Seiten des BMBF
[hier ...]


A
utor: Rechtsanwalt Michael W. Felser [mehr zum Autor ...]

 

Mehr zum Thema Arbeitsvertrag, befristeter Arbeitsvertrag und Befristung finden Sie auf unseren Themenseiten unter www.arbeitsvertrag.de und www.befristung.de .

 

 

 

 

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