Befristeter Arbeitsvertrag in
Wissenschaft und Forschung an der Hochschule jetzt im
Wissenschaftszeitvertragsgesetz geregelt :: Inkraftgetreten am 18.04.2007
Das Gesetz über
befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ::
WissZeitVG) ist am 18.04.2007 in
Kraft getreten. Danach gelten zukünftig an Hochschulen Sonderregeln beim
Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Die Regelungen gelten nicht für
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
Es beinhaltet Regelungen
über die befristete Beschäftigung des wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Das
Gesetz enthält Regelungen, die für die Qualifizierungsphase und für den
Fall, dass der Arbeitsplatz aus Drittmitteln finanziert wird.
Das Gesetz findet nur dann Anwendung, wenn die
Befristung im Arbeitsvertrag ausdrücklich auf diesen Befristungsgrund
gestützt wird.
Zu den einzelnen
Paragraphen des Gesetzes:
§ 1 Befristung von
Arbeitsverträgen
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§ 2 Befristungsdauer;
Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
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§ 3 Privatdienstvertrag
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§ 4 Wissenschaftliches
Personal an staatlich anerkannten Hochschulen
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§ 5 Wissenschaftliches
Personal an Forschungseinrichtungen
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§ 6 Rechtsgrundlage für
bereits abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung
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> Gesetz im Volltext
via Juracity - Recht für Alle! als PDF
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> Erläuterungen des BMBF zum WissZeitVG
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>
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum WissZeitVG finden Sie auf den Seiten des
BMBF
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Autor:
Rechtsanwalt Michael W. Felser
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Mehr zum Thema Arbeitsvertrag, befristeter Arbeitsvertrag und Befristung
finden Sie auf unseren Themenseiten unter
www.arbeitsvertrag.de und
www.befristung.de .
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